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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall kann von einer schlüssigen Beweiswürdigung seitens des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden. Es beschränkte sich bei Begründung seiner Feststellung, wonach der Asylwerber kein Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, nach Wiedergabe der niederschriftlichen Einvernahme auf die lapidare Aussage, dem Asylwerber seien Sierra Leone betreffend umfassend Fragen gestellt worden, "welche Sie großteils falsch oder gar nicht beantworten konnten". Welche Fragen der Asylwerber konkret falsch (und welche er allenfalls richtig) beantwortete, was jeweils die richtigen Antworten gewesen wären und welche Quellen das Bundesasylamt im Einzelnen seiner entsprechenden Beurteilung zugrunde legte, sowie warum der Asylwerber, wäre er Staatsangehöriger von Sierra Leone, die unbeantwortet gebliebenen Fragen hätte beantworten können müssen, wurde dagegen nicht einmal ansatzweise dargestellt. Im Ergebnis lag daher seitens des Bundesasylamtes eine inhaltlich nicht überprüfbare "Scheinbegründung" vor, weshalb der unabhängige Bundesasylsenat zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verpflichtet gewesen wäre. Diese Verpflichtung hätte ihn im Übrigen - im Hinblick auf seine Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 - auch angesichts seiner ergänzenden Feststellungen zur aktuellen Lage in Sierra Leone getroffen (Hinweis E vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0475).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010597.X03Im RIS seit
07.11.2002