RS Vwgh 2002/9/17 2001/01/0323

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur StbG-Novelle 1998 (1283 BlgNR 20. GP) hat die Behörde bei der Ermessensübung nach § 11 StbG 1985 "vor allem die Integration des Fremden und deren Ausmaß zu beachten" (aaO 9). Ausführungen dazu, dass die Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hat, indem sie mehrere für die Integration des Fremden und deren Ausmaß durchaus erhebliche Umstände bei ihrer Ermessensübung außer Acht gelassen hat: Der mittlerweile 24 Jahre alte Fremde ist nach den Feststellungen der Behörde nämlich bereits mit fünfzehn Jahren - nach den Beschwerdeausführungen sogar noch früher - gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich gekommen; nach seinen Angaben im Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft hat er drei Jahre die Berufsschule besucht und war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet (wobei die Ehe seit Oktober 1998 allerdings geschieden ist). Dennoch hätte die Behörde zu Gunsten des Fremden berücksichtigen müssen, dass dieser seit November 1999 zwar mehrmals den Arbeitsplatz wechselte, die zwischen den Arbeitsplatzwechseln liegenden Zeiten ohne Beschäftigung jedoch kein außergewöhnliches Ausmaß erreichten, und dass der Fremde seit November 2000 (somit seit mehr als sieben Monaten) in einem bei Bescheiderlassung offenbar noch aufrechten Dienstverhältnis gestanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010323.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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