RS Vwgh 2002/9/17 2000/01/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2002
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §2 Abs2;
SPG 1991 §22 Abs3;

Rechtssatz

Da die einschreitenden Beamten aus Anlass eines Verdachtes gegen den Mitbeteiligten wegen eines Deliktes nach dem Suchtmittelgesetz ermittelten, stellt ihr Einschreiten gemäß § 22 Abs. 3 SPG 1991 unzweifelhaft eine Amtshandlung im Dienste der Strafjustiz dar und fällt somit nicht unter den Begriff der Sicherheitsverwaltung, insbesondere der Sicherheitspolizei im Sinn des § 2 Abs. 2 SPG 1991 (Hinweis: E vom 16. Februar 2000, Zl. 99/01/0339; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar2, Seite 218 ff; Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, RZ 290 ff, insbesondere RZ 294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010325.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten