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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §2 Abs2;Rechtssatz
Da die einschreitenden Beamten aus Anlass eines Verdachtes gegen den Mitbeteiligten wegen eines Deliktes nach dem Suchtmittelgesetz ermittelten, stellt ihr Einschreiten gemäß § 22 Abs. 3 SPG 1991 unzweifelhaft eine Amtshandlung im Dienste der Strafjustiz dar und fällt somit nicht unter den Begriff der Sicherheitsverwaltung, insbesondere der Sicherheitspolizei im Sinn des § 2 Abs. 2 SPG 1991 (Hinweis: E vom 16. Februar 2000, Zl. 99/01/0339; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar2, Seite 218 ff; Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, RZ 290 ff, insbesondere RZ 294).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010325.X01Im RIS seit
21.11.2002