RS Vfgh 2004/6/18 V123/03

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Veröffentlicht am 18.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §24, §25, §26, §27
Teilbebauungsplan "Turracherhöhe-Utner. Parz.Nr. 280/139. KG Winkl-Reichenau" der Gemeinde Reichenau vom 07.05.99

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit eines Teilbebauungsplanes; Grundlagenforschung und Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen gerade noch ausreichend; keine unsachliche Bevorzugung eines bestimmten Grundeigentümers

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplans "Turracherhöhe - Utner, Parz.Nr. 280/139, KG Winkl - Reichenau", Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Reichenau vom 07.05.99.

Der Teilbebauungsplan stellt keine "Änderung des Bebauungsplans" im Sinne des §27 Krnt GemeindeplanungsG 1995 dar.

Eine Festlegung abweichender Bebauungsbedingungen in einem Teilbebauungsplan entspricht den Kriterien des §24 Abs3 erster Satz Krnt GemeindeplanungsG 1995 und des §25 Abs3 zweiter Satz leg cit nur dann, wenn ihr - ob vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen oder nicht (vgl VfSlg 15011/1997) - eine entsprechende Grundlagenforschung vorangegangen ist.

Die Erfordernisse der entsprechenden Grundlagenforschung und des ausreichenden Maßes der Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen sind hier gerade noch erfüllt (örtliches Entwicklungskonzept, Rahmenleitlinien für touristische Weiterentwicklung Turracher Höhe). Wenn in der Gemeinderatssitzung das Vorhaben der Grundstückseigentümer, eine Fremdenpension zu errichten, als "lobenswert" bezeichnet und ausgeführt wird, dass dazu eine höhere Grundstücksausnutzung notwendig sei, so ist in ausreichendem Maße erkennbar, welche - schon zuvor bestimmten - Ziele der Siedlungsentwicklung mit dieser Planungsmaßnahme forciert werden sollten. Zur Verfolgung der Ziele einer geordneten Siedlungsentwicklung bzw einer geordneten Bebauung erweist sich die vorgenommene Festlegung einer höheren zulässigen baulichen Ausnutzung und von Baulinien in plausibler Weise als erforderlich im Sinne des '24 Abs3 und §25 Abs3 Krnt GemeindeplanungsG 1995.

Der Verfassungsgerichtshof kann auch seine vorläufige Annahme, die Erlassung des Teilbebauungsplans sei gleichheitswidrig gewesen, weil sie vornehmlich deshalb vorgenommen worden sei, um einen Grundstückseigentümer gegenüber anderen Grundstückseigentümern unsachlich zu bevorzugen, nicht aufrecht erhalten. Die geschilderten örtlichen Gegebenheiten und angestrebten Entwicklungsziele erweisen den Teilbebauungsplan als Ausdruck einer allgemeinen Planungsabsicht im Bereich der Förderung des - aus durchaus sachlichen Erwägungen gegenüber dem Zweitwohnungswesen präferierten - gewerblichen Fremdenverkehrs. Die Voraussetzungen, unter denen ein Akt der Bebauungsplanung selbst dann verfassungsgemäß ist, wenn er die Verwirklichung eines bestimmten Bauvorhabens ermöglichen soll (vgl VfSlg 13825/1994, 15933/2000), sind hier also erfüllt.

(Anlassfall B836/01, B v 18.06.04, Ablehnung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V123.2003

Dokumentnummer

JFR_09959382_03V00123_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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