RS Vwgh 2002/9/17 2001/01/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art1 Abs1 lite;
Dubliner Übk 1997 Art5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art5 Abs4;

Rechtssatz

Ein Rechtsinstitut, das "nicht geeignet" ist, "einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen", kann nicht - oder zumindest nicht allgemein - als "Erlaubnis" (Art. 1 Abs. 1 lit. e und Art. 5 Abs. 1 des Dubliner Übereinkommens - DÜ) bzw. "Genehmigung" des Aufenthaltes (Art. 5 Abs. 4 DÜ; im englischen Text an allen drei Stellen einheitlich als "residence permit" bezeichnet) verstanden werden (vgl. auch die Nachweise bei Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 8 zu § 55 dAuslG sowie Rz 2 zu § 56 dAuslG, zum Fehlen eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne internationaler Vereinbarungen wie des Staatenlosenübereinkommens oder der Flüchtlingskonvention bei bloßer Duldung). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das "Zurechenbarkeitsprinzip des DÜ" eine Auslegung erfordere, nach der es ausschlaggebend sei, dass es in den Fällen, in denen eine deutsche Ausländerbehörde eine Duldung erteile, "Deutschland zuzurechnen" sei, "dass sich der Asylbewerber im gemeinsamen Hoheitsgebiet aufhält". Diese Art von "Verantwortung" unterscheidet sich - zumindest im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der für eine "Duldung" nach deutschem Recht in Betracht kommenden Fälle - nicht maßgeblich von derjenigen, die sich schon aus dem faktischen Unterbleiben der Abschiebung ergibt. Die Ansicht der belangten Behörde, der "Besitz einer deutschen Duldung, die weniger als zwei Jahre abgelaufen ist", reiche aus, um den Asylantrag gemäß § 5 AsylG 1997 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 DÜ als unzulässig zurückzuweisen, entspricht daher nicht dem Gesetz (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010221.X02

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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