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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §27a idF 1996/201;Rechtssatz
Die Erlassung eines Überwachungsbescheides gemäß § 48a SPG 1991 setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einhebung von Überwachungsgebühren gemäß § 5a SPG 1991 das Erfordernis einer besonderen Überwachung nach § 27a SPG 1991 voraus. Diese besondere Überwachung bezieht sich auf gefährdete Vorhaben, Menschen oder Sachen. Letztere sind demnach nicht Gefahrenquelle, sondern Objekt der Gefährdung (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, 2. Auflage, S. 249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010387.X01Im RIS seit
29.11.2002