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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §31 Abs1;Rechtssatz
Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (§ 31 Abs. 1 SPG 1991) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" (§ 5 Abs. 1 der Richtlinienverordnung) zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern - ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen (Hinweis: E 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0477). In diesem Sinne bedeutet "Aufgabenerfüllung" nach der Richtlinienverordnung jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" im Zusammenhang mit (irgendeinem) "Einschreiten". Es kommt demnach nicht darauf an, ob der unmittelbar die Amtshandlung vornehmende Beamte oder ein zwar beteiligter, aber nicht unmittelbar einschreitender Beamter sich nicht richtlinienkonform verhält; beide sind den Richtlinien unterworfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010138.X02Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018