RS Vfgh 2004/6/21 V98/03 ua

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §21
ElWOG §69 idF BGBl I 121/2000
Energie-RegulierungsbehördenG §16
Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl II 354/2001 - Stranded Costs-VO II
Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, BGBl II 52/1999 - Stranded Costs-VO I

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge eines Endverbrauchers auf Aufhebung der Stranded-Costs-VO I und der Stranded-Costs-VO II mangels aktueller Betroffenheit bzw wegen Zumutbarkeit anderer Rechtswege; mangels Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers durch die bereits außer Kraft getretene Stranded Costs-VO I aufgrund bereits entrichteter Beiträge; Zumutbarkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens bzw Erwirkung eines Bescheides hinsichtlich der Stranded Costs-VO II zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge eines Kunden der Austrian Power Grid AG auf Aufhebung der Verordnung bzw von Teilen dieser Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, BGBl II 52/1999, (Stranded Costs-VO I), sowie auf Aufhebung der Verordnung bzw von Teilen dieser Verordnung Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl II 354/2001, (Stranded Costs-VO II).

Beiträge vor Außerkrafttreten der Stranded Costs-VO I (30.09.01) bereits entrichtet.

Keine unmittelbare Wirkung einer im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs bereits außer Kraft getretenen Norm. Durch die Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge kann ausgeschlossen werden, dass die Stranded Costs-VO I auf frühere Sachverhalte noch anzuwenden ist.

Auch ein auf §10 Abs1 Stranded Costs-VO II eingeschränktes Aufhebungsbegehren wäre unzulässig, da diese Bestimmung aktuell nur die Einhebung noch nicht bezahlter Beiträge betreffen kann. Im Falle einer Rückforderungsabsicht der antragstellenden Gesellschaft wäre es ihr nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zumutbar, den Klagsweg zu beschreiten

Dass die Rechtslage "verworren" scheint, vermag an der Zumutbarkeit des Klagsweges nichts zu ändern, da es Aufgabe der anzurufenden Gerichte ist, die Rechtslage zu klären.

Zur Stranded Costs-VO II:

Zumutbarkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens nach Entscheidung der Energie-Control Kommission als Streitschlichtungsstelle zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern - siehe B v 28.02.04, V58/02 ua.

Sollte jedoch ein von der Anlage abweichender Betrag ohnehin bescheidmäßig gemäß §6 Abs2 Stranded Costs-VO II bestimmbar sein, so wäre die antragstellende Gesellschaft durch die Bestimmungen der Stranded Costs-VO II deshalb nicht unmittelbar betroffen, da sie einen Bescheid erwirken und so ihre Bedenken gegen Teile der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnte.

Entscheidungstexte

  • V 98/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.2004 V 98/03 ua

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V98.2003

Dokumentnummer

JFR_09959379_03V00098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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