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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Auch nicht-staatliche Verfolgung kann asylrelevant sein. Bezogen auf den Kosovo führt die Änderung der Verhältnisse seit dem 20.6.1999 nicht zwingend dazu, dass einem aus dem Kosovo stammenden Asylwerber die Gewährung von Asyl versagt werden müsste; vielmehr kann solchen Personen aus anderen, auf die nunmehrige Ordnungsmacht (Organe der vereinten Nationen) bezogenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zukommen, insbesondere wenn diese nicht in der Lage sein sollte, asylrelevante Verfolgungshandlungen von dritter Seite hintanzuhalten (vgl. zuletzt das E 11.6.2002, 2001/01/0526, mwN). Von daher kommt es im vorliegenden Fall - ohne nähere Prüfung der Frage, welche Kriterien es gegenständlich gestatten, der Asylwerberin iS der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu zuletzt das E 9.7.2002, 2001/01/0550) neben der Bundesrepublik Jugoslawien den Kosovo als zweiten "Herkunftsstaat" zuzurechnen - wesentlich darauf an, ob die Asylwerberin einerseits im Kosovo im Hinblick auf ihren jahrelangen Aufenthalt in Belgrad als "Serbenfreundin" angesehen wird und daher wie in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes behauptet wegen (unterstellter) "antialbanischer Haltung" eine Gefährdung insbesondere durch Mitglieder der (ehemaligen) UCK zu befürchten habe, oder ob sie andererseits in "Restjugoslawien" nach wie vor einer relevanten Verfolgung - und sei es auch bloß durch "Private" - ausgesetzt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010262.X01Im RIS seit
18.10.2002