RS Vwgh 2002/9/17 2000/01/0414

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat verschaffte mit seinen Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, in welchem Ausmaß nunmehr - bezogen auf den Asylwerber, einen Staatsangehörigen von Albanien (und seine Familie) - von staatlicher Schutzgewährung ausgegangen werden kann. Die Feststellungsmängel beruhen erkennbar auf der Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Asylrelevanz einer von Privaten ausgehenden Verfolgungsgefahr sei unter dem Gesichtspunkt mangelnder Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates nur gegeben, wenn dort "jegliche Staatsgewalt" fehle, es kein "Mindestmaß an staatlicher Ordnungsmacht" gebe und eine polizeiliche Ordnungsmacht nicht "existiere". Dem ist entgegen zu halten, dass es darauf ankommt, ob der Schutz ausreicht, um im konkreten Fall den Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten zu lassen (vgl. dazu im Einzelnen die Nachweise in dem E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010414.X02

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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