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L91009 Hausbesorger WienNorm
HaustorsperreV Wr 1972 §1 idF ABl Wr 1997/044;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/01/0506 E 6. März 2001 RS 3 (hier betreffend § 1 bzw. § 4 in Verbindung mit § 6 der Magistratsverordnung)Stammrechtssatz
Zum Tatbestand der in einem Verstoß gegen § 1 in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung, MA 62-I/120/71, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung MA 62- I/309/96, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 44/1997, gelegenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, noch enthalten diese Verwaltungsvorschriften Bestimmungen über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich daher um ein Ungehorsamsdelikt.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010410.X01Im RIS seit
29.11.2002