RS Vfgh 2004/6/21 B1100/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10
DSt 1990 §1
RAO §9 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen beleidigender Ausdrucksweise

Rechtssatz

Keine Verletzung der Verpflichtung zur Wahrheitsforschung.

Wenn die belangte Behörde bei der Auslegung des §1 DSt 1990 und §9 Abs1 RAO zum Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Äußerung im Verwaltungsstrafverfahren verwendete Formulierung "Schummel-Versuch der Anzeigegutachten" das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und der Berufspflichtverletzung verwirklicht hat, so kann ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.

Mit dem Einwand des Beschwerdeführers die inkriminierte Formulierung sei als sprachüblich gelindest mögliche weder berufs- noch standespflichtwidrig, hat sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung in vertretbarer Weise auseinandergesetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1100.2001

Dokumentnummer

JFR_09959379_01B01100_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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