RS Vwgh 2002/9/17 2001/01/0597

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde (unabhängiger Bundesasylsenat)ist von der sie grundsätzlich treffenden Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nur dann entbunden, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur im Ergebnis - nach der Überzeugung der Berufungsbehörde - richtig, sondern schon im erstinstanzlichen Bescheid auch schlüssig begründet ist (Hinweis E vom 16. April 2002, Zl. 2002/20/0003). Dass die von der Berufungsbehörde selbst angestellte Beweiswürdigung betreffend das erstinstanzliche Vorbringen des Asylwerbers nicht als unschlüssig zu erkennen ist, spielt keine Rolle (Hinweis E vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0111 bis 0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010597.X02

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten