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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde (unabhängiger Bundesasylsenat)ist von der sie grundsätzlich treffenden Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nur dann entbunden, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur im Ergebnis - nach der Überzeugung der Berufungsbehörde - richtig, sondern schon im erstinstanzlichen Bescheid auch schlüssig begründet ist (Hinweis E vom 16. April 2002, Zl. 2002/20/0003). Dass die von der Berufungsbehörde selbst angestellte Beweiswürdigung betreffend das erstinstanzliche Vorbringen des Asylwerbers nicht als unschlüssig zu erkennen ist, spielt keine Rolle (Hinweis E vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0111 bis 0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010597.X02Im RIS seit
07.11.2002