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25/01 StrafprozessNorm
EGVG 1991 Anlage Art5;Rechtssatz
Die "sinngemäße" Anwendung des § 40 Abs. 2 VStG auf Vernehmungen im Dienste der Strafjustiz (auf der Grundlage des § 24 StPO 1975) erfährt keine Einschränkung dadurch, dass StPO 1975 und VStG "keine vergleichbaren Verfahren regeln", weil nicht erkennbar ist, dass alleine wegen einer unterschiedlichen Struktur der Verfahren Verteidigungsrechte des Verdächtigen im Rahmen strafprozessualer Vorerhebungen (sei es auf der Grundlage des § 24 StPO 1975) in geringerem Maße ausgestaltet werden sollten als im unmittelbaren Anwendungsbereich des VStG. Die Zielrichtung des Art. V EGVG liegt darin, für Amtshandlungen der Gerichtspolizei im Dienste der Strafjustiz Grundlagen zu schaffen, soweit die StPO 1975 für Sicherheitsbehörden und ihre Organe keine speziellen Regelungen enthält (Jabloner, Die Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz, ÖJZ 1978, 538; Kranewitter, Sicherheitsbehörden und Strafjustiz, 67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010325.X04Im RIS seit
21.11.2002