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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §27a idF 1996/201;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zu Unrecht die vermutete Verletzung veranstaltungsrechtlicher Vorschriften bzw. Auflagen (etwa die vorgeschriebene Teilnehmerhöchstzahl) als Grund für die Überwachung herangezogen, während nach den §§ 27a und 48a SPG 1991 für die Prognoseentscheidung ausschließlich sicherheitspolizeiliche Erwägungen in Frage kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010387.X05Im RIS seit
29.11.2002