RS Vfgh 2004/6/21 B1805/00

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1996 §4, §5 Abs1 litd, lite, §15
Tir RaumOG 1997 §27 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einesRechtserwerbs aufgrund Nutzung als Freizeitwohnsitz; kein Entzug desgesetzlichen Richters, Vorliegen eines land- undforstwirtschaftlichen Grundstücks; keine Willkür; zulässigeBerücksichtigung raumplanerischer Gesichtspunkte; kein Widerspruchder grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht zumGemeinschaftsrecht

Rechtssatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters, Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine andere als eine Behörde auf Gemeindeebene auch raumplanerische Gesichtspunkte mitberücksichtigt (vgl zB VfSlg 12174/1989 und 15232/1998). §5 Abs1 litd Tir GVG 1996 sieht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausdrücklich vor, dass die Ziele der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen sind. Insoweit besteht jedenfalls eine Zuständigkeit der Behörde.

Keine Willkür.

Dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aus der Sicht der beschwerdeführenden Gesellschaft unbefriedigend sein mag, indiziert nicht willkürliches Verhalten der Behörde (VfSlg 13165/92, 13385/93, 13937/1994). Wenn auch aus dem auf Berufungsebene eingeholten Erhebungsbericht hervor geht, dass es sich bei der kaufgegenständlichen Fläche um "eine für die Landwirtschaft unbedeutende Restfläche" handelt, ist damit für die Beschwerdeführerin noch nichts gewonnen. Denn für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach §5 Abs1 lite Tir GVG 1996 ist eine weitere Voraussetzung, dass die Verwendung des Grundstückes nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht (hier: nach Verkauf verbleibende Restfläche kaum mehr verwendbar; Verweis auf die Bodenknappheit in Tirol; keine Denkunmöglichkeit).

Keine denkunmögliche Annahme der Gesetzwidrigkeit der Ausstattung eines Freizeitwohnsitzes mit zusätzlichen Grundflächen.

Kein Widerspruch der Genehmigungspflicht des §4 Tir GVG 1996 zum Gemeinschaftsrecht (siehe EuGH 23.09.03, Rs C-452/01, Ospelt).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Behördenzuständigkeit, EU-Recht, Grundverkehrsrecht,Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Wohnsitz Freizeit-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1805.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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