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DE-41 Innere Angelegenheiten DeutschlandNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Im Schrifttum wird zumindest vereinzelt die Ansicht vertreten, die in der Staatenpraxis "strittige" Frage, ob ein Abschiebungsaufschub nach österreichischem Recht oder eine "Duldung" nach den §§ 55, 56 dAuslG eine "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne des Dubliner Übereinkommens (DÜ) seien, könne u.a. bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 4 DÜ dahingestellt bleiben, weil "hier eine zusätzliche Qualifikation gefordert" sei, "nämlich dass der Ausländer auf Grund der Aufenthaltsgenehmigung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates habe einreisen können. Ein Abschiebungsaufschub und eine Duldung berechtigen weder zur Einreise in das Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates, noch eines anderen Mitgliedstaates" (Schmid in Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 2001, 70 f, unter Hinweis auf den zur hg. Zl. 2000/01/0406 angefochtenen gegenteiligen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2000, Zl. 218.442/0-XI/33/00, in dem die Duldung als Aufenthaltserlaubnis beurteilt worden sei). Diesem Argument ist nicht zu folgen, weil die Beifügung ("auf Grund deren ...") mit dem Erfordernis der tatsächlichen Einreise auf Grund der erteilten Genehmigung sich in Art. 5 Abs. 4 DÜ nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf abgelaufene Visa, aber nicht auch auf abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen bezieht. Das wird vor allem durch den gleichermaßen verbindlichen englischen Text des Abkommens klargestellt. Es bedeutet den Ausschluss unbenützt abgelaufener Visa, aber nicht auch den Ausschluss von Aufenthaltsgenehmigungen, die erst nach der Einreise erteilt wurden oder für die Einreise ohne Bedeutung waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010221.X01Im RIS seit
07.11.2002