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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde ihre Beurteilung im Grund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 (auch) darauf stützte, der Einbürgerungswerber sei seit 1991 immer wieder behördlich negativ in Erscheinung getreten und habe wegen 36 Verwaltungsübertretungen bestraft werden müssen, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Beurteilung schon deshalb nicht seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil der vorliegende Bescheid in Ansehung der Verwaltungsübertretungen keine ausreichenden Feststellungen enthält, die die Beurteilung der belangten Behörde einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich machen würden (nähere Ausführungen hiezu im E; Hinweis E vom 17. September 2002, 2001/01/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010028.X02Im RIS seit
07.11.2002