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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0173Rechtssatz
Zwar hat der Beschwerdeführer bei der allgemeinen Umschreibung des "Gegenstandes" der Beschwerde an die belangte Behörde (unabhängiger Verwaltungssenat) auch die Identitätsfeststellung genannt und diese bei der Ausführung der Gründe für die Maßnahmenbeschwerde erwähnt; ausdrücklich wandte sich der Beschwerdeführer aber erst in dem die Richtlinien betreffenden Teil seiner Beschwerde gegen die Identitätsfeststellung, sodass - auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeanträge - der von der belangten Behörde vorgenommenen Deutung des Inhaltes der an sie gerichteten Beschwerde, wonach die Identitätsfeststellung nur wegen Verletzung von Richtlinien in Beschwerde gezogen worden sei, nicht entgegen getreten werden kann. In diesem Fall liegt aber eine Säumnis der belangten Behörde schon deshalb nicht vor, weil eine Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über die Verletzung von Richtlinien (aufgrund der Maßnahmenbeschwerde) nicht bestand.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010172.X03Im RIS seit
21.11.2002