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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat ihre Ermessensentscheidung "insbesondere" mit der noch nicht ausreichenden "beruflichen Integration" des Beschwerdeführers begründet. Soweit die belangte Behörde eine ausreichende Integration im Sinne des § 11 StbG 1985 deshalb für ausgeschlossen erachtete, weil sie dem Beschwerdeführer anlastete, erst nach mehr als neun Jahren seines inländischen Hauptwohnsitzes erstmals einer versicherungspflichtigen geregelten Beschäftigung nachgegangen zu sein, übersieht sie, dass es bei der Beurteilung nach § 11 StbG 1985 auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ankommt; eine Betrachtungsweise dergestalt, die Beschäftigungszeiten eines Fremden seiner Gesamtaufenthaltsdauer im Inland gegenüber zu stellen, erweist sich als verfehlt (Hinweis: E 4. April 2001, Zl. 2000/01/0258, und E 18. April 2002, Zl. 2000/01/0510).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010405.X01Im RIS seit
21.11.2002