RS Vwgh 2002/9/17 2001/01/0352

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11a Abs1 Z4 lita idF 1998/I/124;
StbG 1985 §15 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §15 Abs1 lita idF 1998/I/124;
StbG 1985 §15 Abs2;

Rechtssatz

Entsprechend dem E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1995, VfSlg. 14393/1995, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 StbG 1985 über die Unterbrechung der Hauptwohnsitzfrist so zu verstehen, dass eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 lit. a leg. cit. nicht nur dann nicht eintritt, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat, sondern auch dann nicht, wenn der Fall in der Gewichtung dem von dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten gleichwertig ist. Eine solche Konstellation sei nach dem Verfassungsgerichtshof dann gegeben, wenn das Aufenthaltsverbot zwar seinerzeit rechtmäßig verhängt wurde, die Gründe hiefür aber in der Folge weggefallen seien und nunmehr keine negativen Auswirkungen auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr hätten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn das Aufenthaltsverbot nicht deshalb verhängt worden sei, weil der Einbürgerungswerber sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätte, sondern weil er seinerzeit mittellos gewesen sei, inzwischen aber über ein regelmäßiges Einkommen verfüge. Im Beschwerdefall fehlen bei der Beurteilung der Hauptwohnsitzfrist des § 11a StbG 1985 Feststellungen über die Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes und über jene für dessen Aufhebung, daher kann nicht beurteilt werden, ob die seinerzeit maßgeblichen Gründe nunmehr keine negativen Auswirkungen auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr haben (weitere Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010352.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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