RS Vwgh 2002/9/17 2001/01/0597

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214, dargelegt hat, erfasst § 6 Z 3 AsylG 1997 nur Fälle "qualifizierter Unglaubwürdigkeit". Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen; es muss unmittelbar einsichtig sein, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation tatsächlich wahrheitswidrig ist. Das kann sich zum Einen aus einer Beurteilung der vorgebrachten fluchtauslösenden Momente selbst ergeben. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn schon auf Grund der evidenten Unrichtigkeit der Angaben über den Herkunftsstaat das Vorbringen zu einer Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend beurteilt und ohne "sonstigen Hinweis" für eine Verfolgung in einem tatsächlichen Herkunftsstaat der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 als gegeben erachtet wird, ohne ergänzend die mit der wahrheitswidrigen Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates verbundenen und auf diesen bezogenen "Fluchtgründe" - denen dann keine Asylrelevanz zukommen kann - zu erheben (Hinweis E vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106). Zu betonen ist freilich, dass in einem solchen Fall die Angaben zum Herkunftsstaat ihrerseits dem Kalkül der "offensichtlichen" Tatsachenwidrigkeit gerecht werden müssen (Hinweis E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447). Die Annahme, auch eine bloß "schlichte" Unglaubwürdigkeit bezüglich der Angaben zum Herkunftsstaat erfülle bezüglich der auf diesen - demnach falschen - Herkunftsstaat bezogenen Bedrohungssituation ohne weiteres den Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010597.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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