RS Vwgh 2002/9/17 2002/01/0377

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178 Abs1 idF 2000/I/135;
AVG §8;
NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;

Rechtssatz

Den Eltern eines (minderjährigen) Kindes kommt gemäß § 8 Abs. 1 NÄG 1988 nicht explizit Parteistellung zu. Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in § 8 Abs. 1 NÄG 1988 zeigt jedoch, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgte, sodass die Frage der Parteistellung eines Elternteiles im Hinblick auf § 8 AVG ausgehend von der Rechtsordnung insgesamt, unter Einschluss des Privatrechtes, zu beurteilen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1997, B 3670/96-8, mwN.).

Schlagworte

Namensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010377.X01

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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