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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §27a idF 1996/201;Rechtssatz
Der von der belangten Behörde in Form der von § 27a SPG 1991 geforderten Prognoseentscheidung über das Maß der Gefährdung der Veranstaltung gezogene Schluss ist unzulässig, weil er sich auf keine konkretisierten bzw. individualisierten Ereignisse oder Tatsachen stützt, sondern auf allgemein umschriebene - teilweise nur den Gesetzeswortlaut wiedergebende - Vorfälle, die mitunter auch nur "im Zusammenhang mit Veranstaltungen" passiert sein sollen. Eine Überprüfung der von der belangten Behörde getroffenen Prognose ist dem Verwaltungsgerichtshof mangels Nachvollziehbarkeit ihrer Begründung nicht möglich.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010387.X03Im RIS seit
29.11.2002