RS Vwgh 2002/9/17 99/01/0387

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §27a idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der von der belangten Behörde in Form der von § 27a SPG 1991 geforderten Prognoseentscheidung über das Maß der Gefährdung der Veranstaltung gezogene Schluss ist unzulässig, weil er sich auf keine konkretisierten bzw. individualisierten Ereignisse oder Tatsachen stützt, sondern auf allgemein umschriebene - teilweise nur den Gesetzeswortlaut wiedergebende - Vorfälle, die mitunter auch nur "im Zusammenhang mit Veranstaltungen" passiert sein sollen. Eine Überprüfung der von der belangten Behörde getroffenen Prognose ist dem Verwaltungsgerichtshof mangels Nachvollziehbarkeit ihrer Begründung nicht möglich.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010387.X03

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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