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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlasst sieht, von der dem Beschluss vom 19. Februar 2002, Zl. 2002/01/0029, zu Grunde gelegten Rechtsansicht, wonach im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft (Bludenz) als Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Berufungskommission der Stadt Bludenz zuständig ist, abzugehen, weil es vorliegend nicht um eine Anordnung im Sinn des § 12 Abs. 1 Vlbg GemeindegutG 1998, sondern um die Ausübung der Aufsicht nach § 12 Abs. 2 leg. cit. in Verbindung mit dem VI. Hauptstück des Vlbg GdG 1985 geht. Daher ist die in § 27 Abs. 1 VwGG vorausgesetzte Säumnis der (Vorarlberger) Landesregierung als oberste Behörde in Bezug auf eine ihr obliegende bescheidmäßige Erledigung des betreffenden Antrages nicht gegeben.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002010118.X01Im RIS seit
18.02.2003