RS Vwgh 2002/9/17 2002/01/0118

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
ErmächtigungsV BH Vorstellungen Vlbg 1985 §1 Abs1;
GdG Vlbg 1985 §83;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs2;
GemeindegutG Vlbg 1998 §12 Abs1;
GemeindegutG Vlbg 1998 §12 Abs2;
GemeindegutG Vlbg 1998 §17;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlasst sieht, von der dem Beschluss vom 19. Februar 2002, Zl. 2002/01/0029, zu Grunde gelegten Rechtsansicht, wonach im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft (Bludenz) als Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Berufungskommission der Stadt Bludenz zuständig ist, abzugehen, weil es vorliegend nicht um eine Anordnung im Sinn des § 12 Abs. 1 Vlbg GemeindegutG 1998, sondern um die Ausübung der Aufsicht nach § 12 Abs. 2 leg. cit. in Verbindung mit dem VI. Hauptstück des Vlbg GdG 1985 geht. Daher ist die in § 27 Abs. 1 VwGG vorausgesetzte Säumnis der (Vorarlberger) Landesregierung als oberste Behörde in Bezug auf eine ihr obliegende bescheidmäßige Erledigung des betreffenden Antrages nicht gegeben.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010118.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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