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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wegen Wegfalls der Beschwer durch Änderung der Rechtslage; KostenzuspruchRechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid des UVS Kärntens aufgehoben, jedoch wurde durch die Novellierung des Kärntner Grundverkehrsgesetzes die Rechtslage insofern geändert, dass gemäß §3 Abs2 lita Krnt GVG 2002 Baugrundstücke nicht mehr in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Für den Erwerb des Grundstücks benötigt die Beschwerdeführerin nun keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung mehr. Es könnte daher selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (wenn durch den Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden wäre) nur mehr theoretische Bedeutung zukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - nicht die belangte Behörde den Bescheid formell aufgehoben hat, sondern die Wirkung des Bescheides durch einen Akt des Gesetzgebers weggefallen ist (vgl VfSlg 16437/2002).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1427.2002Dokumentnummer
JFR_09959379_02B01427_01