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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/01/0236 E 20. März 1991 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei Ermessensentscheidungen - diese sind dadurch gekennzeichnet, daß ihr Inhalt nicht gesetzlich vorausbestimmt ist, mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen und alle diese möglichen Entscheidungen gesetzmäßig sind - auf die Prüfung zu beschränken, ob der Beh Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmißbrauch) unterlaufen sind und ob das Verfahren, das der Entscheidung vorausgegangen ist, den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat (Hinweis E 17.4.1985, 82/11/0377, VwSlg 11747 A/1985).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010200.X04Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009