RS Vwgh 2002/9/17 2000/01/0138

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Einvernahme eines einer strafbaren Handlung Verdächtigen erfolgt zweifellos in Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Wird ein Verdächtiger von einem Beamten der Sicherheitsbehörde einvernommen und mischt sich "ein Uniformierter mit Zwischenfragen in die niederschriftliche Einvernahme" ein bzw. macht der Uniformierte Bemerkungen zu dem den Gegenstand der Einvernahme bildenden Sachverhalt, kann nicht davon gesprochen werden, dass nur der vernehmende Beamte "einschreitet". Ausgehend vom Zweck der Richtlinien hat sich auch ein zweiter Beamter, der zwar die Einvernahme nicht führend vornimmt, aber sich mit die Sache betreffenden Äußerungen an den Vernommenen richtet, an diese zu halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010138.X03

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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