RS Vwgh 2002/9/17 2001/01/0513

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid enthält zur Frage, ob die für das Vorliegen des Verleihungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 erforderlichen Kriterien erfüllt sind, keine ausreichenden Feststellungen. Die belangte Behörde beschränkte sich bezüglich der für ihre Entscheidung als maßgeblich erachteten Verwaltungsübertretungen auf eine Wiedergabe der jeweils übertretenen Norm und auf die Angabe der verhängten Strafe, ohne auch nur ansatzweise Feststellungen über das den verwaltungsrechtlichen Bestrafungen jeweils zu Grunde liegende strafbare Verhalten zu treffen. Eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers ist daher nicht möglich, noch weniger kommt eine - auf der Grundlage dieses Gesamtverhaltens zu erstellende - Prognose über das künftige Verhalten des Einbürgerungswerbers in Betracht (vgl. zum Erfordernis detaillierter Feststellungen über die gesetzten Tathandlungen etwa die E vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0341, oder vom 18. April 2002, Zl. 2000/01/0487).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010513.X04

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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