RS Vwgh 2002/9/17 99/01/0410

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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L91009 Hausbesorger Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HaustorsperreV Wr 1972 §1 idF ABl Wr 1997/044;
HaustorsperreV Wr 1972 §4 idF ABl Wr 1997/044;
HaustorsperreV Wr 1972 §6 idF ABl Wr 1997/044;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Mitbeteiligte (die gegen § 1 bzw. § 4 in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung verstoßen hat) allein durch das Anbringen einer Hinweistafel über die Erreichbarkeit der zur Öffnung des Haustores verpflichteten Person ihrem "gesetzlichen Auftrag" nachgekommen sei und auf Grund des "einwandfrei funktionierenden Kontrollsystems" die "Tatbestände der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mangels Verschulden nicht erfüllt" seien. Unzulässig etwa wäre es, aus erst nach den festgestellten Tatzeitpunkten durchgeführten Kontrollen der Haustorsperre - zieht man etwa das vorgelegte Kontrollblatt heran - auf ein das Verschulden der Mitbeteiligten ausschließendes Kontrollsystem zu den Tatzeitpunkten zu schließen. Ebenso wenig wäre allein - diesem Vorbringen der Mitbeteiligten folgend - das Anbringen der dann widerrechtlich entfernten Hinweistafel ein ausreichender Entschuldigungsgrund.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010410.X02

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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