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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Kein Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung einer bereits rechtskräftigen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs; kein Vorliegen eines Wiederaufnahme- oder WiedereinsetzungsgrundesRechtssatz
Es liegt weder ein Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens (§69 AVG) oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§71 AVG) vor noch besteht zu einer Verfügung gemäß §68 Abs2, Abs3 oder Abs4 AVG Anlass, zumal die entsprechenden Voraussetzungen (worauf die belangte Behörde zu Recht verweist) nicht gegeben sind.
Daran ändert auch die Entscheidung des EuGH 23.09.03, Rs C-452/01, Ospelt, nichts. Ob diese allenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde, kann schon in Hinblick darauf, dass die Dreijahresfrist des §69 Abs2 AVG verstrichen ist, unerörtert bleiben.
Schlagworte
Bescheid Rechtskraft, Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Wiederaufnahme, WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B34.2004Dokumentnummer
JFR_09959379_04B00034_01