RS Vfgh 2004/6/21 B34/04

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §68, §69, §71

Leitsatz

Kein Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung einer bereits rechtskräftigen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs; kein Vorliegen eines Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgrundes

Rechtssatz

Es liegt weder ein Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens (§69 AVG) oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§71 AVG) vor noch besteht zu einer Verfügung gemäß §68 Abs2, Abs3 oder Abs4 AVG Anlass, zumal die entsprechenden Voraussetzungen (worauf die belangte Behörde zu Recht verweist) nicht gegeben sind.

Daran ändert auch die Entscheidung des EuGH 23.09.03, Rs C-452/01, Ospelt, nichts. Ob diese allenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde, kann schon in Hinblick darauf, dass die Dreijahresfrist des §69 Abs2 AVG verstrichen ist, unerörtert bleiben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid Rechtskraft, Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B34.2004

Dokumentnummer

JFR_09959379_04B00034_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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