RS Vwgh 2002/9/17 99/01/0387

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §27a idF 1996/201;
SPG 1991 §48a idF 1996/201;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat gänzlich außer Acht gelassen, dass die Überwachung gemäß § 48a in Verbindung mit § 27a SPG 1991 nur für den Fall angeordnet werden darf, dass der Verantwortliche keine zumutbaren Vorkehrungen zur Schutzgewährung zu treffen bereit oder in der Lage ist. Ob diese Voraussetzung angesichts der vom Beschwerdeführer - gemäß dem veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsbescheid - beizustellenden Ordnern zu verneinen gewesen wäre, lässt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010387.X04

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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