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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §27a idF 1996/201;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat gänzlich außer Acht gelassen, dass die Überwachung gemäß § 48a in Verbindung mit § 27a SPG 1991 nur für den Fall angeordnet werden darf, dass der Verantwortliche keine zumutbaren Vorkehrungen zur Schutzgewährung zu treffen bereit oder in der Lage ist. Ob diese Voraussetzung angesichts der vom Beschwerdeführer - gemäß dem veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsbescheid - beizustellenden Ordnern zu verneinen gewesen wäre, lässt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010387.X04Im RIS seit
29.11.2002