RS Vwgh 2002/9/17 2001/01/0032

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Mit Blick auf die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 beschränkte sich die belangte Behörde darauf, die vom Einbürgerungswerber übertretenen Verwaltungsstraftatbestände sowie hiefür über ihn verhängten Verwaltungsstrafen zu zitieren, ohne nähere Feststellungen über das diesen Bestrafungen zu Grunde liegende, einer Beurteilung im Grund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 zuzuführende Verhalten des Einbürgerungswerbers zu treffen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist allein die Zahl der Verwaltungsübertretungen während eines Zeitraumes von knapp vier Jahren für die erforderliche Prognose noch nicht hinreichend aussagekräftig. Auch der weitere Umstand, der Einbürgerungswerber sei hievon neun Mal wegen des Überladens des von ihm gelenkten Lastkraftwagens bestraft worden, vermag ohne nähere Ausleuchtung der für eine allfällige Gefährdung maßgeblichen Umstände eine im Grund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 negative Prognose nicht zu rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid entbehrt im Tatsachenbereich konkreter Aussagen insbesondere über das Ausmaß der Überladung, die die Schlussfolgerung der belangten Behörde tragen könnten, der Einbürgerungswerber habe durch das Lenken eines überladenen Lastkraftwagens das Leben und die Gesundheit Dritter in erheblichem Maß gefährdet. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen über das (verwaltungsbehördlich strafbare) Verhalten des Einbürgerungswerbers verwehren dem Verwaltungsgerichtshof die nachprüfende Kontrolle der von der belangten Behörde eingenommenen Ansicht, er erfülle nicht die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010032.X02

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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