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19/05 MenschenrechteNorm
EGVG 1991 Anlage Art5;Rechtssatz
Die Informationspflicht des § 8 Abs. 1 Richtlinien-Verordnung (RLV) stellt darauf ab, dass ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes gesetzlich eingeräumt ist. Die Ansicht der belangten Behörde, im vorliegenden Fall sei das gesetzliche Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes aus Art. V EGVG iVm § 40 Abs. 2 VStG - gerade auch im Hinblick auf die Bedeutung einer Einvernahme für ein späteres strafgerichtliches Verfahren - abzuleiten, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK, dessen Garantien nicht erst ab dem Zeitpunkt einer formellen Versetzung in den Anklagestand zu beachten sind (vgl. Kranewitter, Sicherheitsbehörden und Strafjustiz, 73 f, mwN; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2, RZ 48 f zu Art. 6; IntKommEMRK (Vogler), Art. 6, RZ 204 ff) und - wie den ErläutRV 1090 BlgNR 17. GP 17 (zur Neufassung des § 40 Abs. 2 VStG durch die Novelle BGBl. Nr. 358/1990) zu entnehmen ist - in § 40 Abs. 2 zweiter Satz VStG Ausdruck finden, keinen Bedenken (Jabloner, Die Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz, ÖJZ 1978, 533 ff, insbesondere 538, der etwa das Recht des Beschuldigten nach § 43 Abs. 3 VStG grundsätzlich gewahrt sieht; ebenso Kranewitter, aaO, 81 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010325.X03Im RIS seit
21.11.2002