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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat sich zwar bei der Beschreibung des Fehlverhaltens des Fremden im Wesentlichen auf die Wiedergabe des jeweiligen Urteilstenors beschränkt. Schon diese Ausführungen lassen hinreichend deutlich einerseits Gewaltbereitschaft und andererseits eine Tendenz zu Täuschungshandlungen erkennen. Der Beurteilung, der Fremde biete keine Gewähr dafür, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte öffentliche Interessen zu bilden, kann davon ausgehend nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Zwar lag die zuletzt begangene Körperverletzung (ebenso wie die Verleumdung und die Unterlassung der Hilfeleistung) bei Bescheiderlassung bereits mehr als neun Jahre zurück. Allein daraus kann freilich keine positive Prognose abgeleitet werden, hat doch der Fremde auch noch nach 1993 ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt. Dass es sich dabei um eine andere Rechtsgutbeeinträchtigung handelte, fällt im vorliegenden Fall nicht wesentlich ins Gewicht. Sie erlaubt nämlich ihrer Art nach durchaus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Fremden, unabhängig davon, dass sie letztlich im Hinblick auf § 90c StPO 1975 zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Fremde während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich immer wieder, auch noch in den letzten Jahren, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sein Fehlverhalten richtete sich gegen verschiedene Rechtsgüter und kann jedenfalls zum Teil nicht als bloß geringfügig abgetan werden. Gesamtbetrachtend ist daher im vorliegenden Fall das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002010384.X03Im RIS seit
18.10.2002