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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HGB §17 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Beschwerde unter einem Firmennamen eingebracht, in dem Vorname und Zuname einer physischen Person enthalten sind, ist in Fällen wie dem vorliegenden die Zurechnung zu jener natürlichen Person möglich, die ihr Geschäft unter dieser Firma führt (vgl. für die Frage der Zurechnung einer Berufung das Erkenntnis vom 21. September 1993, 93/14/0119, und das Erkenntnis vom 27. April 1993, 92/04/0284). Es kann nicht unterstellt werden, dass die Erhebung der Beschwerde durch ein Gebilde beabsichtigt war, dessen Beschwerde von vornherein wirkungslos bleiben musste. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde vom Beschwerdeführer eingebracht wurde und dass sie sich gegen einen wirksam an diesen Beschwerdeführer ergangenen Bescheid richtet.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170310.X04Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015