RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0068

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Rechtssatz

Von dem Gesetz entsprechenden Einwendungen in einem Wasserrechtsverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines Rechtes in irgendeiner Weise konkret angeführt wird, da ohne solche Anführung die Behörden nicht in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Umstände sie zu berücksichtigen hätten (Hinweis E 21.10.1986, 86/07/0065, 0066).

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070068.X06

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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