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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Von dem Gesetz entsprechenden Einwendungen in einem Wasserrechtsverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines Rechtes in irgendeiner Weise konkret angeführt wird, da ohne solche Anführung die Behörden nicht in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Umstände sie zu berücksichtigen hätten (Hinweis E 21.10.1986, 86/07/0065, 0066).
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070068.X06Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013