RS Vwgh 2002/9/18 98/07/0114

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §353;
ABGB §6;
VwRallg;
WRG 1959 §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0012 E 14. Mai 1997 VwSlg 14677 A/1997 RS 1(Hier: Außerhalb des Geltungsbereiches der Bestimmung des § 22 WRG 1959 kann erst recht der Umstand der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Regulierungsbauwerkes für sich allein die Eigentumsrechtsverhältnisse am hergestellten Bauwerk nicht regeln, wie auch die Berechtigung zur Stellung eines Bewilligungsantrages - ebenso wie auch bei Wasserbenutzungsanlagen - von der Position als Eigentümer der Anlage nicht abhängt (Hinweis 23. November 2000, 2000/07/0243)).

Stammrechtssatz

§ 22 Abs 1 WRG schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an (Hinweis E 25.2.1992, 88/07/0107).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070114.X02

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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