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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §353;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0012 E 14. Mai 1997 VwSlg 14677 A/1997 RS 1(Hier: Außerhalb des Geltungsbereiches der Bestimmung des § 22 WRG 1959 kann erst recht der Umstand der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Regulierungsbauwerkes für sich allein die Eigentumsrechtsverhältnisse am hergestellten Bauwerk nicht regeln, wie auch die Berechtigung zur Stellung eines Bewilligungsantrages - ebenso wie auch bei Wasserbenutzungsanlagen - von der Position als Eigentümer der Anlage nicht abhängt (Hinweis 23. November 2000, 2000/07/0243)).Stammrechtssatz
§ 22 Abs 1 WRG schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an (Hinweis E 25.2.1992, 88/07/0107).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070114.X02Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
30.08.2011