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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die im § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 angesprochenen, nicht im Grundbuch eingetragenen, durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich gewordenen Dienstbarkeiten erlöschen nämlich ebenso unmittelbar kraft Gesetzes (Hinweis E 25.4.2002, 2001/07/0004) wie das Wasserbenutzungsrecht selbst (Hinweis dazu E 21.1.1999, 98/07/0140; E 13.11.1997, 97/07/0062; E 26.11.1991, 90/07/0137) ohne dass die deklarative Feststellung des Erlöschens der im § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 genannten Dienstbarkeiten für die Tatsache ihres Erlöschens von Bedeutung wäre. Es hat der Entfall eines solchen Ausspruches nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 auf den Eintritt der Erlöschenswirkung selbst keine Auswirkungen (Hinweis E 25.4.2002, 2001/07/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070112.X01Im RIS seit
05.12.2002