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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §289;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 26. Mai 1999, 94/13/0058) tritt - abgesehen davon, dass der erstinstanzliche Bescheid bestimmte Wirkungen wie zB eine Unterbrechung der Verjährung behält - der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides (dies beispielsweise auch dann, wenn der Berufungsbescheid die Berufung abweist und den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich bestätigt").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000170208.X02Im RIS seit
23.01.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009