RS Vwgh 2002/9/18 99/07/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

23/01 Konkursordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;
KO §1;
KO §14;
WRG 1959 §138;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 3(Hier: Dies gilt auch für den vergleichbaren Fall eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959, da die Tatsache, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden ist, sie nicht rechtlich zur Entsorgung außer Stande setzt.)

Stammrechtssatz

Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insbesonders ein solches, welches einen Auftrag nach § 32 AWG 1990 zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter, den ein Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990 nicht verpflichten kann) nicht unzulässig. Auch § 14 KO steht dem nicht entgegen. §§ 14 ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Kokursverfahren. Ein Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990 stellt jedoch keine Forderung iSd genannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, vielmehr handelt es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im § 32 Abs 1 AWG 1990 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (Hinweis E 29.11.1965, 1430/65, VwSlg 6809 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X04

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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