RS Vwgh 2002/9/18 2001/07/0149

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten. War aber die Vorbereitungszeit ausreichend, dann kann darin, dass dem Vertagungsantrag der Bewilligungsgegnerin keine Folge gegeben wurde, auch keine Rechtsverletzung erblickt werden. (Hinweis E 20.10.1999, 99/04/0140).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070149.X02

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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