Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten. War aber die Vorbereitungszeit ausreichend, dann kann darin, dass dem Vertagungsantrag der Bewilligungsgegnerin keine Folge gegeben wurde, auch keine Rechtsverletzung erblickt werden. (Hinweis E 20.10.1999, 99/04/0140).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070149.X02Im RIS seit
05.12.2002