RS Vwgh 2002/9/18 97/17/0412

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0284 E 27. September 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Hat ein Begründungsmangel zur Folge, daß der Bf über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wurde und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, und ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, so ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 600 f).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170412.X02

Im RIS seit

23.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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