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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Die abgabepflichtigen Parteien rügen mit Recht, dass ihnen vor Ergehen des erstinstanzlichen Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens diesbezüglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und kein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist sowie kein Vorhalt ergangen ist. Demnach wurden Verfahrensbestimmungen missachtet. Mängel des Verfahrens I. Instanz, wie etwa die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, sind im Berufungsverfahren sanierbar und können auch durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert werdenn (Hinweis E 23. Dezember 1991, 88/17/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999170261.X04Im RIS seit
20.01.2003