RS Vwgh 2002/9/18 98/07/0114

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §353;
VwRallg;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;

Rechtssatz

Wird jemand (hier: eine Marktgemeinde) bescheidmäßig zur Erhaltung des Regulierungswasserbaus im ordnungsgemäßen und somit der Bewilligung entsprechenden Zustand verpflichtet, so verliert die Frage nach dem Eigentum am Regulierungswasserbauwerk rechtlich an Bedeutung. Ist nämlich jemand als Eigentümer der Anlage anzusehen, dann würde die Einschränkung dessen Erhaltungspflicht auf Grund der Bestimmung des § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 nach dem Wortlaut dieser Norm ja nur "mangels ausdrücklicher Verpflichtung" gelten, die "ausdrückliche Verpflichtung" dieser Person (Marktgemeinde) durch den Bescheid über die Regulierungsbewilligung aber der Einschränkung der Erhaltungspflicht dieser Person (Marktgemeinde) nach § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 entgegenstehen. Ist jemand nicht als Eigentümer des Regulierungsbauwerkes anzusehen, dann führt die nach § 50 Abs. 6 Satz 1 WRG 1959 vorgesehene sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 50 Abs. 1 legcit auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, zum ersten Halbsatz des § 50 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959, mit welchem die Erhaltungspflicht der Eigentümer von Wasserbenutzungsanlagen (arg.: "ihre Wasserbenutzungsanlagen") unter der Bedingung steht, dass nicht "rechtsgültige Verpflichtungen anderer" bestehen, unter welchem Aspekt erneut diese Person (Marktgemeinde) als Erhaltungspflichtige kraft Anordnung des Regulierungsbewilligungsbescheides anzusehen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070114.X04

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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