RS Vwgh 2002/9/18 2000/07/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 1 (Hier: Zusatz, dass dieser Anwendungsvorrang nur im zeitlichen und sachlichen Bereich eines Kollaudierungsverfahrens gilt.)

Stammrechtssatz

Ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, ist nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs 1 WRG zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG die Anwendbarkeit des § 138 WRG verdrängt (Hinweis E 20.2.1997, 96/07/0105; E 25.4.1996, 95/07/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070086.X02

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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