RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 37 Abs. 6 Tir FlVfLG 1996 idF vor der Novelle 1998 waren "Beschlüsse, die Gesetze verletzen", von der Agrarbehörde aufzuheben. Auf die Art und Schwere des Gesetzesverstoßes wurde nicht abgestellt. Allerdings wurde in der Rechtsprechung des VwGH schon vor der Tir FlVfLG-Novelle 1998 zu Bestimmungen in Flurverfassungslandesgesetzen anderer Bundesländer, die mit jenen des Tir FlVfLG 1996 vor der Novelle 1998 vergleichbar sind, die Auffassung vertreten, dass nicht jeder auch noch so belanglose Verstoß gegen Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen zur Aufhebung eines Beschlusses eines agrargemeinschaftlichen Organs führen konnte (Hinweis E 19. Mai 1994, 94/07/0045).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070073.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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