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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Spruchgestaltung eines Bescheides dergestalt, dass die im Einzelnen aufgezählten Anträge des Berufungswerbers "teils ab- bzw. zurückgewiesen" werden, entspricht nicht den Grundsätzen juristischer Methodik. Ob der Antrag einer Partei zurückgewiesen oder abgewiesen wird, ist in einem Bescheid grundsätzlich unmissverständlich klar zu stellen und das Kürzel "bzw." hat in einem Bescheidspruch von vornherein nichts verloren.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070096.X03Im RIS seit
05.12.2002