RS Vwgh 2002/9/18 98/07/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Spruchgestaltung eines Bescheides dergestalt, dass die im Einzelnen aufgezählten Anträge des Berufungswerbers "teils ab- bzw. zurückgewiesen" werden, entspricht nicht den Grundsätzen juristischer Methodik. Ob der Antrag einer Partei zurückgewiesen oder abgewiesen wird, ist in einem Bescheid grundsätzlich unmissverständlich klar zu stellen und das Kürzel "bzw." hat in einem Bescheidspruch von vornherein nichts verloren.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070096.X03

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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