RS Vwgh 2002/9/18 97/17/0412

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, Mutmaßungen darüber anzustellen, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit formal gleicher Beweise unterschiedlich eingeschätzt hat. Legt die belangte Behörde ihre Überlegungen zur Beweiswürdigung nicht offen, ist der Verwaltungsgerichtshof gehindert, diese insoweit auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170412.X03

Im RIS seit

23.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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