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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, Mutmaßungen darüber anzustellen, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit formal gleicher Beweise unterschiedlich eingeschätzt hat. Legt die belangte Behörde ihre Überlegungen zur Beweiswürdigung nicht offen, ist der Verwaltungsgerichtshof gehindert, diese insoweit auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170412.X03Im RIS seit
23.01.2003