RS Vfgh 2004/6/21 B750/01

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
WRG 1959 §117 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Verneinung eines Entschädigungsanspruches für eingeräumte Dienstbarkeiten im Zuge der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die beteiligte Partei mangels Legitimation infolge Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes; Zurückweisung der Beschwerde auch hinsichtlich des Auftrags an die Beteiligte zur Entrichtung von Gebühren mangels Beschwer bzw Betroffenheit des Beschwerdeführers; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

§117 Abs4 WRG 1959 sieht bei jenen wasserrechtlichen Bescheiden, die über eine Entschädigung absprechen, die Möglichkeit vor, durch Klagserhebung das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen und damit den eventuellen Entschädigungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (vgl VfSlg 11811/1988, 12386/1990, 14161/1995). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht nicht nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, einen Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat (vgl VfSlg 13979/1994).

Entscheidungstexte

  • B 750/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.2004 B 750/01

Schlagworte

Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / Legitimation, Wasserrecht, Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten, Kompetenz sukzessive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B750.2001

Dokumentnummer

JFR_09959379_01B00750_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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